Satzung

Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1

Der Verein trägt den Namen „Münchener Architekten- und Ingenieur-Verein, eingetragener Verein“, sein Sitz ist München.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung durch Förderung der Forschung und auf dem Gebiet der Architektur und des Bauingenieurwesens sowie verwandter Wissensgebiete einschließlich der Probleme der Umweltgestaltung und des Umweltschutzes. Diesem Zweck dienen u.a.

a) die eigene Forschungstätigkeit des Vereins

b) Förderung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit und des Austausches zwischen den am Bau Beteiligten, insbesondere zwischen

+ Architektinnen und Architekten,

+ Innenarchitektinnen und Innenarchitekten,

+ Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten,

+ Stadtplanerinnen und Stadtplanern,

+ Bauingenieurinnen und Bauingenieuren,

+ Ingenieurinnen und Ingenieure verwandter Wissensgebiete

c) Erfahrungsaustausch der Fachleute und Information der Öffentlichkeit über Erkenntnisse aus diesen Bereichen durch Vorträge, Veröffentlichungen, Ausstellungen, Besichtigungen und dergleichen.

Mitgliedschaft

§2

Der Verein hat: ordentliche Mitglieder, Jungmitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder.Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur Einzelpersonen werden, welche geschäftsfähig und unbescholten sind.

§3

Ordentliches Mitglieder können kann werden, wer ein Studium der Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur, Stadtplanung, ein Studium des Bauingenieurwesens oder eines Ingenieurwesens verwandter Wissensgebiete abgeschlossen hat oder sich durch berufliche Leistungen oder besondere Verdienste um Baukunst, bildende Kunst, Baurecht, Bautechnik oder Bauwirtschaft hervorgetan hat.

§4

Als Jungmitglieder können aufgenommen werden: Studierende der im § 1 Abs. b genannten Berufsrichtungen.

Sobald Jungmitglieder die Voraussetzungen des §3 erfüllen, werden sie nach Vollendung ihrer Ausbildung ohne Aufnahmeverfahren ordentliche Mitglieder.

§5

Zu Ehrenmitgliedern können auf Beschluss der Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um das Bauwesen und den Verein besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit.

§6

Fördernde Mitglieder können insbesondere Firmen der Bauwirtschaft, technische Werke und Baubehörden werden, die die Aufgaben des Vereins und des Deutschen Architekten- und Ingenieur-Verbandes ideell und materiell fördern wollen. Fördernde Mitglieder können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, sind aber nicht stimm- und wahlberechtigt und nicht wahlfähig.

Aufnahme in den Verein

§7

Zur Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes oder Jungmitgliedes ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand erforderlich. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Der Antragsteller ist zu benachrichtigen. Auch die Aufnahme fördernder Mitglieder bedarf der Schriftform durch den Förderer und der Aufnahmebestätigung des Vereinsvorstandes.

Mitgliedsbeitrag

§8

Der Mitgliedsbeitrag wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist bis Ende März zu entrichten. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Erlöschen der Mitgliedschaft

§9

Die Mitgliedschaft erlischt

1) durch schriftliche Erklärung des Austritts mittels eingeschriebenen Briefes an den Vorstand
des Vereins,

2) durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes des Vereins,

3) durch Spruch eines von Fall zu Fall eingesetzten Ehrenrates,

4) durch den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte infolge rechtskräftigen Erkenntnissen,

5) durch Tod.

Der Austritt ist nur mit Kündigung zum 31. Dezember jeden Jahres möglich. Das austretende Mitglied bleibt zur Zahlung der bis zu seinem Ausscheiden fällig gewordenen Beiträge verpflichtet.

Vereinsorgane

§10

Die Organe des Vereins sind

1) der Vorstand 2) der Beirat 3) die Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand besteht aus der / dem 1. und 2. Vorsitzenden, der Schriftführerin / dem Schriftführer und der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister.

Jedes der Vorstandsmitglieder ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB jeweils einzeln zu vertreten. Der Vorstand beruft einen Beirat aus 3 – 5 Mitgliedern.

§ 11

Die Mitgliederversammlung wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung 14 Tage vorher vom Vorstand den Mitgliedern schriftlich angekündigt.

Mitgliederversammlungen haben mindestens alle 2 Jahre stattzufinden zur Beratung wichtiger Angelegenheiten, insbesondere zur Entlastung des Vorstandes, zur Vornahme von Wahlen und zur Abänderung der Satzung. Sie sind auch zu berufen, wenn dies von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Im Allgemeinen entscheidet Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Abänderung der Satzung ist 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von 3 durch Zuruf bestimmten anwesenden Mitgliedern unterschriftlich zu bestätigen.

§12

Die Schatzmeisterin / der Schatzmeister hat jährlich bis zum 01.03. eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu erstellen und den Stand des Vereinsvermögens nachzuweisen.

 

Zur Prüfung der Kassenführung und der Verwaltung des Eigentums des Vereins wird eine Rechnungsprüferin / ein Rechnungsprüfer, die/der nicht dem Vorstand angehören darf, gewählt, welche/ welcher auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfungen zu berichten hat.

§ 13

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes tätig. Die Neuwahl nimmt die Mitgliederversammlung vor. Ausscheidende Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

Vereinsvermögen

§ 14

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Vermögensbindung gilt auch bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins enthalten. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie erhalten nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den genauen Wert der geleisteten Sacheinlagen zurück.

Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins der Technischen Universität München zu mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für die Ziele der im § 1 genannten Art zu verwenden.

Auflösung des Vereins

§ 15

Die Auflösung des Vereins kann nur mit Einwilligung von 2/3 seiner Mitglieder in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Abstimmung hat schriftlich zu erfolgen. Wenn die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, nicht beschlussfähig ist, so muss innerhalb 30 Tagen eine zweite Versammlung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In diesem Fall müssen mindestens 2/3 der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen.

Diese Satzung ersetzt diejenige vom 03.03.1950 in ihrer letzten Fassung vom 20.07.2018. Sie tritt aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 19.11.2024 mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.